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Kreismusikverband Mayen-Koblenz e.V.

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S a t z u n g
des Kreismusikverband Mayen-Koblenz e. V.


Mitglied im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e. V. und in der
Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikerverbände


§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  • a) Der Kreismusikverband ist eine Vereinigung von Musikvereinen, Spielmanns- und Fanfarenzügen und sonstiger Orchestervereinigungen.
  • b) Er soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • c) Die Namensbezeichnung lautet:  Kreismusikverband Mayen-Koblenz e. V.
  • d) Der Kreismusikverband hat seinen Sitz in Koblenz.


§ 2 Zweck

Der Kreismusikverband Mayen-Koblenz e. V. mit Sitz in 56068 Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Kreismusikverband dient ausschließlich der Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen und will damit zur Pflege der Kultur unseres Volkes beitragen. Dieses Ziel wird insbesondere erreicht durch Veranstaltung von Musikfesten, Jugendmusiktagen, Musiker- und Dirigentenkursen, Förderung der Jugendausbildung, Vermittlung geeigneter Musikliteraturen und ähnlicher fördernder Maßnahmen. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.


§ 3 Mitgliedschaft

  • a) Als Mitglied können auf Antrag alle Musikvereine, Spielmannszüge, Fanfarenzüge und sonstige Orchestervereinigungen aufgenommen werden, die für eine musikalische Tätigkeit im Sinne der Deutschen Volksmusik geeignet sind und die Zwecke des Verbandes anerkennen und fördern.
  • b) Der Erwerb der Mitgliedschaft schließt die mittelbare Mitgliedschaft im Landesmusikverband und in der Bundesvereinigung ein.
  • c) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Gegen seine 
    Entscheidung kann die Jahreshauptversammlung einberufen werden, die endgültig entscheidet.

 


$ 4 Austritt und Ausschluss

  • a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss bzw. Auflösung des 
    jeweiligen Vereins.
  • b) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mindestens 
    3 Monate vorher dem Kreismusikverband gegenüber per Einschreiben zu erklären.
  • c) Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigen, können durch den Kreisvorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann die Jahreshauptverstammlung angehört werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen des Kreismusikverbandes.

 


§ 5 Rechte der Mitglieder

  • Jede Mitgliedervereinigung ist berechtigt:
  • a) Nach Maßgabe der Satzung an den Hauptversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.
  • b) An allen Veranstaltungen des Kreismusikverbandes teilzunehmen.
  • c) Sich von den zuständigen Organen des Verbandes in allen musikalischen und sonstigen Vereinsangelegenheiten kostenlos beraten zu lassen. Die kostenlose Beratung setzt voraus, dass die entsprechende Mitgliedervereinigung selbst als gemeinnützig anerkannt ist.
  • d) Ehrungen und Auszeichnungen nach den jeweils gültigen Ehrenordnungen des Landes-, Bundes- und Kreisverbandes zu beantragen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet:
  • a) Allgemeine Anordnungen, die von den zuständigen Verbandsorganen als für alle Mitglieder bindend erlassen werden, einzuhalten.
  • b) Die vom Kreismusikverband benötigten Berichte über Mitgliederzahl und Vereinsangelegenheiten rechtzeitig einzureichen.
  • c) Die Verbandsumlage rechtzeitig zu entrichten. Die Umlage wird für jedes Kalenderjahr von der Hauptversammlung des 
        Kreismusikverbandes im Haushaltsplan festgelegt und ist an die Kassenverwaltung des Kreismusikverbandes bzw. auf das angegebene Konto zu entrichten.

 


§ 7 Organe

Organe des Kreismusikverbandes sind:

  • 1. die Hauptversammlung
  • 2. der Kreisvorstand
  • 3. der geschäftsführende Vorstand (§ 14)
  • 4. die Kreisjugendorganisation (§ 12)
  • 5. der Kreismusikbeirat (§ 13)



§ 8 Hauptversammlung (Zusammensetzung)

  • a) Die Jahrshauptversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreismusikverbandes.
    Sie findet jährlich statt, nach Möglichkeit im letzten Quartal eines jeden Kalenderjahres, wenn besondere Umstände keinen anderen Zeitpunkt erfordern.
  • b) Stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung sind:
  • 1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes.
  • 2. Je zwei Delegierte der einzelnen Kreisvereine, die bei der Hauptversammlung anwesend sind. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  • 3. Das Stimmrecht eines Mitgliedes des Kreisvorstandes ruht, wenn durch das Ausüben des Stimmrechts der Vereinigung, der das Kreisvorstandsmitglied angehört, hieraus ein Vorteil entstehen könnte.


§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung


  • a) Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichtes durch den
    Vorstand.
  • b) Genehmigung der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichtes mit einschließender Aussprache über das vergangene Geschäftsjahr.
    Beschluss des neuen Haushaltsplanes.
  • c) Entlastung des Vorstandes.
  • d) Festsetzung, Abänderung und Auslegung der Satzung mit jeweils mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • e) Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
  • f) Wahl der Beisitzer (alle drei Jahre)
  • g) Wahl von zwei Kassenprüfern (jedes Jahr)
  • h) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • i) Ernennung der Ehrenmitglieder
  • j) Beschlussfassung über die Auflösung des Kreismusikverbandes



§ 10 Hauptversammlung (Einberufung und Durchführung)


  • a) Zur Hauptversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
  • b) Der Kreisvorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 aller Mitgliedsvereine unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsstelle des Kreismusikverbandes beantragt wird. Für die Einberufung gilt Abs. a).
  • c) Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung sind der Geschäftsleitung des Verbandes spätestens 2 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Hauptversammlung die Dringlichkeit anerkennt. Zur Tagesordnung sind die Anträge schriftlich unter Wahrung des Eingabetermines einzureichen.
  • d) Der Kreisvorsitzende oder sein Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Hauptversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit in der Sitzung nicht anders bestimmt ist, offen mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss diesem Antrag zugestimmt werden.
    Bei Vergabe der Kreismusikfeste entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  • e) Die Durchführung der Wahl wird von einem Wahlleiter, der von den anwesenden Mtgliedern gewählt wird, geleitet.


§ 11 Kreisvorstand


a) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. dem Kreisvorsitzenden (-in)
  • 2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden (-in)
  • 3. dem Geschäftsführer (-in)
  • 4. dem Kassenwart (-in)
  • 5. dem Kreismusikleiter (-in)
  • 6. dem Kreisjugendleiter (-in) - musikalische Jugendarbeit
  • 7. dem Kreisjugendvetreter (-in) - außermusikalische Jugendarbeit
  • 8. dem Beauftragten für das Spielmannswesen
  • 9. den 4 Beisitzern für die einzelnen Regionen

Der Kreisvorstand wird af 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

b) Der Kreisvorstand beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbandes, soweit die Hauptversammlung zuständig ist. Der Kreisvorstand berät über den aufgestellten Haushaltsplan.

c) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kreisvorstandes und beruft den Kreisvorstand mindestens quartalsweise unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Frist zur Einberufung soll mindestens 2 Wochen betragen. Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unter Darlegung der gewünschten Tagesordnung mit Begründung verlangt wird. Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung müssen bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Anträge, die während der Sitzung gestellt werden, gelten als Anträge zur nächsten Vorstandssitzung.

d) Der Kreisvorsitzende ist verantwortlich, dass die laufenden Geschäfte des Kreismusikverbandes und die Beschlüsse der Organe ordnungsgemäß besorgt werden.

e) Von jeder Vorstandssitzung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom ersten Vorsitzenden und vom Geschäfts- oder Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Kreisjugendorganisation

  • 1. Verbandsjugend ist die aktive Jugend bis zum 25. Lebensjahr.
  • 2. Sie wählen ihren Jugendleiter und Jugendvertreter selbst. Diese vertreten ihre Anliegen im Kreisvorstand.
  • 3. Die Führung und Verwaltung wird durch eine Kreisjugendordnung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Kreismusikverbandes geregelt. Die Beschlüsse müssen der Satzung des Kreismusikverbandes entsprechen.



§ 13 Kreismusikbeirat

a) Der Kreismusikbeirat besteht aus:

  • 1. dem Kreisvorsitzenden
  • 2. dem Kreismusikleiter
  • 3. dem Kreisjugendleiter


b) Der Kreismusikbeirat führt alle musikalischen und kulturellen Angelegenheiten des Verbandes durch. Seine Beschlüsse werden in der Vorstandssitzung und in der Hauptversammlung vom Kreismusikleiter vertreten.

c) Es ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Kreisvorstandes zuzustellen.

d) Der Kreismusikleiter ruft im Benehmen mit dem Vorsitzenden den Kreismusikbeirat ein.

e) Der Kreismusikbeirat kann bis zu 3 Personen beratend zur Behandlung von Fachfragen hinzuziehen.



§ 14 Geschäftsführender Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Zu ihm gehören:

  • 1. der Kreisvorsitzende
  • 2. der stellvertretende Kreisvorsitzende
  • 3. der Geschäftsführer
  • 4. der Kassenwart

Der Vorstand ist durch mindestens 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.

 


§ 15 Kassenwart

a) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt:

  • 1. Zahlungen für den Vorstand anzunehmen und hierfür zu bescheinigen.
  • 2. Zahlungen nach Anweisung durch den Vorsitzenden zu leisten.
  • 3. Sämtliche, die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen und verpflichtet sich rechtzeitig den Haushaltsplan-Entwurf zur Vorbereitung im Kreisvorstand aufzustellen.


b) Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, soweit sie im Haushaltsplan veranschlagt und durch Einnahmen gedeckt sind. Alle Haushaltseinzelpositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kreisvorstandes.

c) Die für den Kreisvorstand Tätigen erhalten ihre Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Stufe C ersetzt.

d) Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr.


§ 16 Geschäftsführer

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden durch den Geschäftsführer erledigt.



§ 17 Verbandsnachrichten

Die Verbandsnachrichten werden durch Rundschreiben den Mitgliedsvereinen mitgeteilt. Als Verbandsorgan gilt die Zeitschrift „Der Deutsche Volksmusiker“.


§ 18 Kreisordnung

Die Grenzen des Kreismusikverbandes sollen grundsätzlich den politischen Kreisgrenzen angepasst sein. Die Musikvereine Dahlheim, Kestert und Osterspai, die dem Verband seit Gründung angehören, bleiben auf Wunsch auch weiterhin über die Kreisgrenzen hinaus Mitglied.


§ 19 Kreismusikfeste

Das Kreismusikfest soll jährlich stattfinden. Nach Antragstellung zur Tagesordnung wird das Kreismusikfest durch die Hauptversammlung vergeben. Das Kreismusikfest ist zuerst an einen Verein zu vergeben, der ein echtes Jubiläum (25, 50, 75, 100 Jahre usw.) begeht, wobei das höchste Jubiläum Vorrang hat. Liegen mehrere Anträge von Vereinen mit echten Jubiläen vor, entscheidet die Hauptversammlung durch Abstimmung.

Stellt kein Verein, der ein echtes Jubiläum begeht, Antrag auf Erteilung des Kreismusikfestes, kann der Zuschlag jedem anderen Verein gegeben werden. Bei mehreren Anträgen entscheidet ebenfalls die Hauptversammlung durch Abstimmung.

Der Veranstalter hat an die Kasse des Kreismusikverbandes einen vom Kreisvorstand festgelegten Betrag zu entrichten.

Die Vergabe des Kreismusikfestes hat bei der Jahreshauptversammlung bereits für das übernächste Jahr zu erfolgen.

§ 20 Gemeinnützigkeit

  • a) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
  • b) Der Verband darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • c) Bei Wegfall des bisherigen Zweckes gilt § 21 Abs. b) dieser Satzung entsprechend.



§ 21 Satzungsänderungen

a) Sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, gelten bei Satzungsänderungen die Bestimmungen des BGB.

b) Die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 22 Auflösung

a) Die Auflösung des Kreismusikverbandes kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Sie muss mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

b) Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen mit sämtlichen Akten der für den Sitz des Verbandes zuständigen Kreisbehörde zu übergeben mit der Bestimmung, es im Interesse einer künftigen, an den Zweck des § 2 erfüllenden und von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannten Volksmusik- oder Blasmusikorganisation zu verwalten.

 

Mit Inkrafttreten der neuen Satzung werden alle vorausgegangenen Satzungen ungültig.


………..……………………………….. den …………………………………….
(Ort).

………………………………………… …………………………………….. 1. Kreisvorsitzender stellvertr. Kreisvorsitzender

………………………………………… …………………………………….
Geschäftsführer Kassenwart

………………………………………… ……………………………………. 
Kreismusikleiter Beisitzer

………………………………………… …………………………………….
Kreisjugedleiter Kreisjugendvertreter